Austrittswunsch
In der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 wird der Austritt aus den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn in Grundsatz und Verfahren wie folgt geregelt:
Art. 9
Ein Mitglied kann jederzeit den Austritt aus der Kirche erklären.
Art. 10
- Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich an den Kirchgemeinderat des Wohnorts.
- Ein Mitglied des Kirchgemeinderats oder die Pfarrerin sucht das Gespräch mit der austrittswilligen Person über die Gründe und die Tragweite des Austritts.
- Im übrigen gelten die Bestimmungen der staatliche Gesetzgebung.
Art. 11
Die kirchlichen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten erlöschen am Tag der Austrittserklärung. Vorbehalten bleiben die staatlichen Vorschriften über die Steuerpflicht.
Art. 12
- Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren werden Mitglieder der Kirche, wenn die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt die Mitgliedschaft erlangen, sofern nicht etwas anderes erklärt wird.
- Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren bleiben Mitglied der Kirche, wenn die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt den Austritt nicht ausdrücklich und schriftlich auch auf sie beziehen.
Es ist uns von der Kirchgemeinde Trachselwald ein grosses Anliegen, Ihren allfälligen Austrittswünschen offen und mit Sorgfalt zu begegnen.