Eintrittswunsch

In der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura vom 11. September 1990 wird der Eintritt in die Reformierten Kirchen Bern-Jura Solothurn in Grundsatz und Verfahren wie folgt geregelt:

Art. 6
Personen, die nicht gemäss den Bestimmungen der Kirchenverfassung Mitglied der Kirche sind, können sich um die Mitgliedschaft bewerben.

Art. 7

  1. Wer Mitglied der Kirche werden will, richtet ein Aufnahmegesuch an den für seinen Wohnort zuständigen Kirchgemeinderat.
  2. Die Pfarrerin führt ein Gespräch mit der um Aufnahme  ersuchenden Person und führt sie soweit nötig in den Glauben und in das Leben der evangelisch-reformierten Kirche ein.
  3. Der Kirchgemeinderat prüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind.
  4. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Kirchgemeinderats im Gottesdienst oder vor Zeugen, wobei gegebenenfalls die Taufe vollzogen wird. Kirchgemeinderat und Pfarrer entscheiden gemeinsam mit der eintretenden Person über die Form der Aufnahme. 

Art. 8

  1. Wer Mitglied der Kirche ist, hat alle Rechte und Pflichten gemäss staatlicher Gesetzgebung und Kirchenverfassung.
  2. Das kirchliche Stimm- und Wahlrecht ist im staatlichen Recht geordnet.
  3. Das Stimm- und Wahlrecht in Angelegenheiten des Synodalverbands richtet sich nach dem örtlichen Recht.

Es ist uns von der Kirchgemeinde Trachselwald ein grosses Anliegen, Ihren allfälligen Eintritts- oder Wiedereintrittswünschen offen und mit Sorgfalt zu begegnen.

Pfarrer | Peter Schwab | Dorf 9 | 3456 Trachselwald | Telefon 034 431 11 52 | e-mail